AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma phd IT-Systeme GmbH

1. Vertragsschluss und Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für PHD IT-Systeme GmbH. Im Weiteren wird dieses Unternehmen nur noch „phd“ genannt.

1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der PHD IT-Systeme GmbH, Am Fischweg 6, 92256 Hahnbach (Upo) (im folgenden „phd“ genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen phd und deren Kunden getätigt bzw. abgeschlossen werden.

1.3 phd ist ein IT-Dienstleister und Service-Provider mit Leistungen zu IT-Security, Datenmanagement und modernem Arbeitsplatz. Nimmt der Kunde Cloud Leistungen und Managed Services in Anspruch, schließen die Parteien vorrangig einen Rahmenvertrag, auf dessen Basis Einzelaufträge vergeben werden. Die Rahmenverträge und Einzelaufträge gehen den vorliegenden AGB vor.

1.4 Bei allen anderen Leistungen kommt der Vertrag nach der Bestellung des Kunden entweder durch eine Annahme des Angebotes (Auftragsbestätigung), der Gegenzeichnung eines Vertrages oder durch Lieferung zustande. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.5 Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von phd bestätigt worden sind.

1.6 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen und Privatpersonen.

1.7 Für Folgegeschäfte mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.

1.8 phd ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen und/oder Ergänzungen werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so kann er den Änderungen/Ergänzungen mit Frist von einer Woche vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens widersprechen. Der Widerspruch bedarf ebenfalls der Textform. In diesem Fall gelten die alten AGB weiter. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die geänderten/ergänzten AGB als angenommen. phd wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

2. Kauf von Hardware und Software

2.1 Ist die Verschaffung des Eigentums und die Übergabe von Hardware (z.B.: Rechner, Festplatten, Speicher) oder Software geschuldet, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem jeweiligen individuellen Kaufvertrag.

2.2 phd bemüht sich, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Über Lieferverzögerungen wird phd den Kunden unverzüglich informieren.

2.3 Treten nach Vertragsschluss Hindernisse auf, die eine Lieferung der bestellten Ware unmöglich machen, ist phd berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein bereits vorab bezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich zurückerstattet.

2.4 Statt in den Fällen des vorhergehenden Absatzes (2) vom Vertrag zurückzutreten, ist phd berechtigt, dem Kunden eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anzubieten. phd wird den Kunden auf den Grund der Ersatzlieferung hinweisen. Hierzu erhält der Kunde eine Nachricht (in der Regel per E-Mail) mit dem Angebot der Ersatzlieferung. Eine Ersatzlieferung erfolgt nur, wenn der Kunde sich ausdrücklich hiermit einverstanden erklärt.

2.5 Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- und Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, so ist phd berechtigt, eine bezüglich der entsprechenden Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

2.6 phd behält sich vor, Waren zu liefern, die im Rahmen des Handelsüblichen von der bestellten Ware abweicht, soweit die Abweichungen dem Kunden zumutbar sind, insbesondere die Qualität nicht negativ beeinflusst wird, oder zwingend erforderlich sind, insbesondere aus Gesichtspunkten der Betriebssicherheit der Waren.

2.7 phd ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

2.8 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von phd. Der Kunde ist verpflichtet, phd unverzüglich bei eventuellen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut schriftlich zu informieren und den Dritten über die Rechte von phd zu unterrichten.

3. IT-Projekte

3.1 Geschuldete Leistung
3.1.1 Ist die Durchführung, Übergabe oder Installation eines abnahmefähigen IT-Projekts von phd geschuldet, ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des vom Kunden erstellten Lastenhefts, sofern es von phd als verpflichtend anerkannt wurde und sofern kein Pflichtenheft vorhanden ist.

3.1.2 Sollte kein Lastenheft des Kunden vorhanden sein, so ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweils letzten Stand des von phd erstellten Pflichtenhefts und/oder dem letzten schriftlichen Angebot.

3.1.3 Das Lastenheft ist das Anforderungsprofil des Kunden, das seine Erwartungen und seine Zielvorgaben für das zu erwartende Projekt beschreibt. Das Pflichtenheft in der jeweils letzten Version (aktuelle Versionsnummer) fasst abschließend die von phd zu erbringenden Leistungen zusammen. Entspricht die Leistung der phd den Vorgaben des Pflichtenheftes, so hat diese ihre Leistungen gegenüber dem Kunden vollständig erbracht, auch wenn es Abweichungen zum Lastenheft aufweist.

3.1.4 Ergibt sich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Notwendigkeit der Verfeinerung eines Lasten- oder Pflichtenheftes, das zu Vertrags- oder zu Projektbeginn (z.B. aufgrund der Komplexität des Auftrages) noch nicht abgeschlossen werden konnte, so werden die Parteien für eine entsprechende Aktualisierung des Lasten- bzw.- Pflichtenheftes sorgen und der jeweils anderen Vertragspartei zur Prüfung und Freigabe zukommen lassen.

3.1.5 phd hat grundsätzlich keine Prüfungspflichten hinsichtlich des vom Kunden erstellten Lastenhefts. Hiervon bleiben etwaige nebenvertragliche Aufklärungs-, Beratungs- oder sonstige Mitwirkungspflichten der phd unberührt, die im Einzelfall deswegen entstehen können, weil phd im Verhältnis zum Kunden einen deutlichen Wissensvorsprung hat.

3.1.6 Gegen ein im Einzelfall zu vereinbarendes Entgelt übernimmt phd die Erstellung oder Aktualisierung des Lastenhefts oder die Erstellung eines Pflichtenheftes. Verfeinerungen oder Änderungen des Lasten- oder Pflichtenheftes erfolgen nach entsprechender Anzeige seitens der phd nur nach Genehmigung durch den Kunden. Die Genehmigung muss in Textform erteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anzeige einer Verfeinerung oder Änderung des Lasten- oder Pflichtenheftes nicht binnen einer Frist von 4 Werktagen, gilt dies als Genehmigung. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Anzeige gesondert hingewiesen.

3.2 Änderungsverlangen
3.2.1 Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Projekt verlangen.

3.2.2 phd hat die geänderten Leistungen auszuführen, soweit sie ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar sind. phd kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang des Änderungsverlangens die Änderung als unzumutbar ablehnen oder eine Prüfung nach Absatz 3 geltend machen. Beides hat in Textform zu erfolgen. Erfolgt die Ablehnung oder das Prüfungsverlangen nicht fristgerecht, hat phd die Änderungen durchzuführen.

3.2.3 Erfordert das Änderungsverlangen von der phd eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, so kann phd für die Prüfung eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie den Kunden schriftlich darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Kunden das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.

3.2.4 Beeinflusst die Änderung wesentliche vertragliche Regelungen (z. B. Honorar, Ausführungsfristen, Abnahme), wird phd die Anpassung des Vertrages nebst Anlagen nach dem jeweils aktuellen Stand binnen einer Frist von 14 Tagen nach Stellung des Änderungsverlangens geltend machen. Geschieht dies nicht fristgerecht, dann wird die geänderte Leistung auf Basis der bestehenden Vereinbarung erbracht. Dies gilt nicht für das vereinbarte Honorar, wenn die geänderte Leistung üblicherweise nur gegen ein höheres Entgelt erbracht wird. phd kann insoweit zumindest eine ortsübliche Vergütung verlangen. Macht phd fristgerecht Vertragsänderungen geltend, wird der Kunde binnen zwei Wochen ab Zugang mitteilen, ob er die Vertragsanpassung hinnimmt oder nicht. Antwortet der Kunde nicht innerhalb dieser zwei Wochen, ist keine Änderung vereinbart.

3.3 Abnahme
3.3.1 Nach Fertigstellung und Übergabe der IT-Projektleistungen (z.B. auch Installation von Software) wird die Projektleistung abgenommen. Der Kunde wird das Projekt binnen einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem phd den Abschluss des Projekts schriftlich mitgeteilt hat. Sollte phd auch die Installation der Software schulden, so beginnt die Frist von einem Monat mit fertiger Installation der Software und einer entsprechenden schriftlichen Anzeige hierüber.

3.3.2 Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Art, Umfang und Dauer der Prüfung werden von den beiderseitigen Projektleitern vor der Durchführung festgelegt, soweit eine entsprechende Vereinbarung nicht schon in der Leistungsbeschreibung ggf. in Verbindung mit anderen Anlagen zum Vertrag dargestellt ist. Während der Funktionsprüfung wird der Kunde von phd alle auftretenden Abweichungen der erbrachten Leistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen.

3.3.3 Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Projektleitern vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, oder die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt oder nur unwesentliche Mängel vorliegen.

3.3.4 Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, dann kann phd eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Mit Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird phd den Kunden bei Fristsetzung hinweisen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.

3.3.5 Ebenso gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung von phd mindestens 4 Wochen lang produktiv einsetzt ohne zu erklären, warum er eine Abnahme verweigert, und der Kunde im Vorfeld auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

3.4 Gewährleistung Die Parteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Projektarbeit als auch im Rahmen der Fehlermeldung/-erhebung vorrangig nach einem Ticket-System verfahren wird. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen in Ziffer 8.

4. Dienstleistungen

4.1 Im Rahmen von Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Schulungen und Supportleistungen) schuldet phd die Unterstützung des Kunden im Wege reiner Tätigkeit und nicht die praktische Umsetzung eventueller während der Dienstleistung erzielter Ergebnisse. Dies wäre als Projektleistung gesondert zu vereinbaren.

4.2 Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen erfolgt keine Abnahme, sondern eine Erbringung der Leistung seitens phd mittels reiner Stundenaufzeichnungen.

5. Supportleistungen

5.1 Zusätzlich zu den Hauptleistungsangeboten gemäß Ziffer 2., 3. und 4. der phd kann in einer gesondert mit dem Kunden abzuschließenden Vereinbarung gegen Entgelt dauerhafter Support der phd hinsichtlich der von ihr angebotenen Leistungen vereinbart werden.

5.2 Unter Support im Sinne dieser Ziffer fällt insbesondere die telefonische oder persönliche Beratung, die Beseitigung von Fehlern außerhalb der gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsfrist und die zur Verfügungstellung von Updates.

5.3 phd leistet die Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Rahmen der Supportleistungen durch Mittel ihrer Wahl. Bis zur abschließenden Fehlerbehebung ist phd berechtigt, den Fehler durch eine software- oder hardwaretechnische Umgehung zu beseitigen.

5.4 Die Reaktionszeiten der phd richten sich nach den jeweils angegebenen Fehlerkategorien.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 IT-Projekte
6.1.1 Der Kunde sorgt für eine der jeweiligen terminlichen Abwicklung entsprechend zeitgerechte Stellung von Rohdaten an die phd. Der Kunde hat für die Erstellung und Vorhaltung einer 1:1 Sicherung der überlassenen Rohdaten in einem stets wieder zu verwendenden Format Sorge zu tragen, so dass insbesondere bei einer Beschädigung oder Vernichtung der Rohdaten nach deren Übergabe keine Nachteile für den Kunden entstehen.

6.1.2 Der Kunde hat darüber hinaus auch für eine stets aktuelle Sicherung von seinen übrigen Datenbeständen in einem stets wieder zu verwendenden Format zu sorgen.

6.1.3 Der Kunde hat – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – der phd vor Realisierung eines Projektes konkrete projektverantwortliche Personen in fachtechnischer und in strategischer Hinsicht mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in Textform zu benennen.

6.1.4 Der Kunde hat der phd im Hinblick auf den konkreten vereinbarten terminlichen Rahmen rechtzeitig Informationen, technische Spezifikationsanforderungen oder eine konkrete Leistungsanforderung bezüglich der zu erbringenden IT-Leistungen zu übergeben.

6.1.5 Der Kunde hat der phd im Rahmen der Projektabwicklung umfassend Zugang zu Rechnern und/oder Daten zu verschaffen.

6.1.6 Verzögerungen, die nicht auf ein Verschulden der phd zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer Verschiebung des Terminplans um die jeweilige Dauer der eingetretenen Verzögerung. Die phd wird nicht von ihr zu vertretende Verzögerungen bzw. die jeweiligen Umstände, die zu ihnen führen, unverzüglich beim Kunden in Textform anzeigen. Nicht von der phd zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen, die sich aus einer fehlenden Mitwirkung des Kunden im Sinne dieser Ziffer ergeben.

6.2 Supportleistungen Der Kunde wird phd im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Fehlersuche unterstützen, insbesondere alle für die Fehleranalyse und Fehlerbehebung benötigten Unterlagen und Informationen, auf Anforderung auch in maschinenlesbarer Form, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls kompetente und fachkundige Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit phd einsetzen.

7. Vergütung/Fälligkeit/Zahlungsbedingungen

7.1 Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Vergütungsansprüche der phd werden mit Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

7.2 phd ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist phd berechtigt, bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von max. 30 % der Auftragssumme zu verlangen.

7.3 Unabhängig vom Vertragsgegenstand können Forderungen von phd bar, per Überweisung auf das Geschäftskonto der phd unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer oder durch Übergabe eines auf eine inländische Bank gezogenen Schecks erfüllt werden. Weitere Zahlungsarten, insbesondere Wechsel, Sachgüter, Guthaben oder Abtretung von Forderungen an Dritte werden nicht akzeptiert.

7.4 Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung ist der Tag der Übergabe des Bargeldes bzw. der Wertstellung auf dem Geschäftskonto der phd.

7.5 Skonto wird nicht gewährt und in jedem Fall nachbelastet.

7.6 Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.

7.7 Leistungsort für phd ist, vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung, der Geschäftssitz in Hahnbach.

7.8 phd ist berechtigt, die für eine Fehlersuche aufgewandten Arbeitszeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Vergütung hierfür richtet sich nach den vereinbarten Stundensätzen. Eine Vergütung ist nicht geschuldet, wenn phd den Fehler zu vertreten hat.

7.9 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Erfasst werden hiervon unter anderem Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters der phd und dem jeweiligen Einsatzort beim Kunden bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten beim Kunden.

8. Gewährleistung und Herstellergarantien

8.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist er bei offensichtlichen Mängeln der Ware oder Transportschäden verpflichtet, diese unverzüglich nach Lieferung der Ware schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Kunde, sofern er Unternehmer ist, unverzüglich nach Entdeckung gegenüber phd anzuzeigen.

8.2 Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sich insbesondere nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde kann nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Er hat phd eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Bleibt die Fristsetzung erfolglos, stehen dem Kunden die weiteren Gewährleistungsrechte zu.

8.3 Gewährleistungsansprüche verjähren gegenüber Unternehmen innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Lieferung der Sache.

8.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere Anwendungs- und Bedienungsfehler, unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Für Mängel aufgrund fehlerhafter Montage stehen dem Kunden allerdings Gewährleistungsrechte zu, soweit die Montageanleitung fehlerhaft war.

8.5 Über die gesetzliche Gewährleistung hinausreichende Garantien der Hersteller bleiben unberührt. Die Einzelheiten sind den jeweiligen Garantiescheinen der Hersteller zu entnehmen.

9. Haftungsausschluss

9.1 phd haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. phd haftet ferner bei der vorsätzlichen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im zuletzt genannten Fall haftet phd jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.

9.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.3 Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von phd oder dem Anbieter einer dritten Software angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

9.4 Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet phd nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere der täglichen Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.

10. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

10.1 Alle Leistungen der phd werden nur im Rahmen der bestehenden betrieblichen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten erbracht. phd verpflichtet sich jedoch, ihre der Leistungserbringung dienenden Einrichtungen funktionsfähig zu halten.

10.2 Leistungsunterbrechungen und/oder -verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die phd ihre Leistung zeitweise oder auf Dauer unmöglich machen oder unzumutbar erschweren und die nicht bereits anderen Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen, hat phd nicht zu vertreten, es sei denn, sie trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Ereignisse in dem vorbezeichneten Sinne sind etwa Streik und Aussperrung, technische Ausfälle bei anderen Betreibern von Telekommunikationsanlagen, Übertragungswegen oder -netzen, Ausfälle bei der Stromversorgung, Naturkatastrophen, Gewaltakte Dritter, die missbräuchliche, insbesondere übermäßige Inanspruchnahme der Dienste phds, das Auftreten von Computerviren, -würmern oder Ähnlichem sowie behördliche Eingriffe. Führen Ereignisse in diesem Sinne zur dauernden Unmöglichkeit oder zu einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung der Leistung, so werden beide Vertragsparteien seit dem Eintritt des Ereignisses von der Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung frei. Wird die Leistung nur zeitweise unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, die vertraglichen Entgelte entsprechend der Dauer der Unterbrechung und der Schwere der Beeinträchtigung angemessen zu mindern.

11. Abtretung von Ansprüchen phd ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

12. Subunternehmer phd ist berechtigt, Subunternehmer mit der Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen zu beauftragen. Die phd ist insbesondere dazu berechtigt, zur Annahme und Weitergabe von Anrufen (auch des Kunden) Callcenter zwischenzuschalten.

13. Gerichtsstand Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Landgericht Amberg.

14. Schlussbestimmungen (Schriftform, ausländisches Recht, salvatorische Klausel)

14.1 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abweichung von der Schriftformklausel.

14.2 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.3 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

14.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr bemühen sich die Parteien an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.

Hahnbach, den 01.06.2020

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